Das Vereinsheim steht allen Vollmitgliedern und deren persönlichen Gästen zur Verfügung. Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass sich deren Gäste nur in ihrer Anwesenheit dort aufhalten.
Für eine schonende und umsichtige Nutzung der Einrichtung, Abwaschen von Gläsern und Geschirr, reinigen des Grills oder der Feuerstelle usw. sind die Vollmitglieder verantwortlich.
Getränke dürfen im Clubhaus nur von Vereinsmitgliedern entnommen werden und sind nach der Entnahme zu bezahlen. Leere Flaschen sind in die Leergutkästen zurückzustellen. Das Wiederauffüllen der
Lücken im Kühlschrank wird von den Vollmitgliedern erledigt.
Eingangstür doppelt abschließen, dadurch werden alle Steckdosen deaktiviert.
Schlüssel zum Vereinsheim werden nur an Vollmitglieder abgegeben.
Die Weitergabe und das Nachmachen von Schlüsseln sind untersagt. Bei Verlust des Schlüssels haftet der Besitzer in Höhe des Wiederbeschaffungswerts.
Für private Veranstaltungen von Mitgliedern steht das Vereinsheim in begrenztem Umfang an Wochentagen (Montag – Freitag) gegen Kostenbeitrag zur Verfügung. Anmeldung und Terminabstimmung mit dem
Hafenmeister oder 2. Vorsitzenden. Das anmeldende Clubmitglied ist verantwortlich für die Getränke, Kasse und die Sauberkeit des Vereinsheims. Die Selbstbedienung ist nur für Clubmitglieder
erlaubt.
Hier hat die Jugendseglergruppe Vorrang.
Heckraum: Ausrüstungsdepot der Jollensegler, Erste-Hilfe-Material, Werkbank und Werkzeugdepot.
Vorkajüte: Kann von Mitgliedern und Gästen benutzt werden, wenn sie nicht von der Jugendgruppe beansprucht wird. Der Raum ist sauber zu verlassen. Er darf nicht als Lagerraum genutzt werden. Zu
trocknende Vereinssegel sind bei Bedarf auf der Terrasse aufzuhängen.
Einstiegsraum: Gäste-Anmeldung, E-Zentrale, Feuerlöscher-Depot.
Es gilt Bestandsschutz für die Belegung der überdachten Fahrradständer, aufgenommen an 6.6.2013. Um in Zukunft eine Fremdbelegung zu vermeiden, werden einheitlich die Bootsnamen an den
Fahrradplätzen angebracht.
Sollte wegen erhöhter Nachfrage durch Vorstandsbeschluß weitere überdachte Fahrradständer angeschafft werden, greift folgende Regelung: Pro Liegeplatz stehen maximal 2 überdachte Fahrradständer
zur Verfügung. Voraussetzung ist jedoch, dass generell Vollmitgliedschaft besteht. Diese Regelung greift auch für alle freiwerdenden Plätze in den vorhandenen überdachten Fahrradständern.
Ein Fahrradplatz ist beim Schriftführer in Textform zu beantragen.
- Hilfsbereitschaft ist oberstes Gebot. Vereinsbeauftragte und alle Liegeplatzinhaber unternehmen alles ihnen Mögliche, um den Bootsbetrieb optimal zu gestalten.
- Im Bereich der Hafeneinfahrt gilt die BSO. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 6 km/h. KS Segelboote ohne Motor dürfen die Hafenein- bzw. -ausfahrt unter Segel auf kürzestem Weg passieren,
gegebenenfalls mit Paddel oder Schlepphilfe. Ein Aufkreuzen in der Hafeneinfahrt ist zu vermeiden.
- Alle Bootseigner haben dafür zu sorgen, dass ihre Boote sicher belegt und mit ausreichend Fendern versehen sind. Festmacher und sonstige Leinen dürfen nur an dafür vorgesehenen
Befestigungspunkten angebracht werden. Behinderungen der Nebenlieger sind zu vermeiden. Jeder Hafenlieger ist verpflichtet die Fallen von den Masten so abzuspannen / festzuzurren, dass kein
Schlagen (Lärm) möglich ist.
- Jeder Liegeplatzinhaber ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch sein Boot und dessen Betrieb entstehen können, abzuschließen. Sie ist auf Verlangen
des Vorstandes nachzuweisen.
- Jeder Hafen- und Stegbenutzer haftet für alle von ihm und seinem Eigentum verursachte Schäden. Die Nutzung eines Liegeplatzes und aller Hafeneinrichtungen (Bootsstege Slipanlage, Steckdosen)
darf nur mit geeigneten und einwandfreien Einrichtungen, wie Festmacherleinen, Fendern, Stromkabeln usw. erfolgen. Die Haftung hierfür obliegt dem Bootseigner.
- Jeder Liegeplatznutzer ist für den technisch einwandfreien Zustand der von ihm unterhaltenen elektrischen Anlagen verantwortlich. Der Liegeplatznutzer hat im Zweifel nachzuweisen, dass bei
einem eingetretenen Schaden an seinem oder in der Nachbarschaft befindlichen Boot(en) und Steganalgen dieser nicht durch seine Anlage verursacht wurde.
- Jeder Liegeplatznutzer ist berechtigt, die Stromeinrichtungen am Steg, während seiner Anwesenheit auf dem Clubgelände zu nutzen. Vor Verlassen des KS-Geländes ist unbedingt das Landstromkabel
zu entfernen. Dies gilt ausnahmsweise nicht in Fällen einer technisch zwingenden Notwendigkeit zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben der Hafennutzer oder für erhebliche Sachschäden (z.B.
Betrieb von Lenzpumpen zur Vermeidung des Sinkens eines Bootes). In jedem Fall ist eine laufende Kontrolle der betriebenen Anlagen durch den Liegeplatznutzer sicher zu stellen. Der Hafenmeister
oder ein vom Vorstand Beauftragter ist berechtigt, bei Abwesenheit des Liegeplatznutzers das Landstromkabel zu entfernen.
- Der Betrieb von Tauchpumpen oder Frostwächter im Winter, um das Boot eisfrei zu halten, ist beim Vorstand anzumelden und genehmigen zu lassen. Der Stromverbrauch im Winter wird
berechnet.
- Der Verein haftet für keinerlei Schäden, die durch sein Eigentum oder seine Beauftragte verursacht werden. Auch übernimmt er keine Verantwortung für seine Mitglieder oder Gäste.
- In Notfällen sind vom Vorstand Beauftragte (z.B. Hafenmeister, Hafendienst) berechtigt ein Boot zu betreten, zu verlegen und Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherheit von Personen oder dem
Schutz von Objekten und der Umwelt dienen.
- Jeder Eigner ist verpflichtet, auf seinem Boot den Vereinsstander zu führen, entweder im Topp oder unter der Backbordsaling.
- Der Laufsteg ist von Ausrüstung freizuhalten. Zur Unterfaulung führende Fußabstreifer auf den Stegen dürfen nicht angebracht werden.
- Umweltschutz
(a) Umweltschutz hat Vorrang vor Komfortdenken (Blauer Anker)
(b) Abfälle oder sonstige umweltgefährdende Stoffe dürfen nicht im Wasser oder in der Umgebung des Hafens entsorgt werden.
(c) Für Restmüll und trennbare Wertstoffe sind die im Hafengelände (auch bei Ultramarin) bereitgestellten Container zu nutzen.
(d) Chemietoiletten müssen in die Schüttstellen bei Ultramarin entleert werden.
- Mitglieder und Gäste haben Toiletten, Waschräume und Dusche absolut sauber zu halten.
- Offenes Feuer ist nur unter Aufsicht an der Grillstelle, im Holzkohlengrill und im offenen Kamin im KS-Heim erlaubt.
- Liegeplätze
(a) Zugeteilte Liegeplätze dürfen nur durch den Liegeplatzinhaber genutzt werden. Boote dürfen ohne Genehmigung des Vorstandes an Dritte weder verliehen noch vermietet werden -
Vereinsmitglieder sind davon ausgenommen.
(b) Liegeplätze sind bei Abwesenheit über Nacht mit grüner Tafel auf „frei“ zu stellen und das Datum und Uhrzeit der Rückkehr einzustellen. Gästeschlüssel sind nach Gebrauch sofort an den
vorgesehenen Platz zurückzubringen.
(c) Werden Liegeplätze während der Saison (15.04. – 31.10.) mehr als 4 Wochen nicht belegt, ist dies dem Hafenmeister bzw. Vertreter zu melden, damit sie als Gastplätze zugewiesen werden
können. Eine Gebührenbefreiung erfolgt dadurch nicht.
(d) Die Aufgabe des Liegeplatzes ist dem Vorstand spätestens zum 15. November des Vorjahres mitzuteilen. Zu diesem Termin nicht abgemeldete Plätze müssen für das ganze nächste Jahr bezahlt
werden.
(e) Die Nichtbelegung des Liegeplatzes für die kommende Saison ist ebenfalls dem Vorstand spätestens bis 15. November des Vorjahres mitzuteilen.
(f) Liegeplätze, die am 01. April nicht bezahlt sind, können sofort anderweitig vergeben werden.
- Das Befahren der Wege im Vereinsgelände mit Motorfahrzeugen aller Art ist nicht gestattet.
- Feuerlöscher sind in der „Schliersee“ und im KS-Heim deponiert.
- Jeder unnötige Lärm ist zu vermeiden. Ab 22.00 Uhr ist lautes Feiern und Musik auf den Booten und Stegen nicht erlaubt. Die Nachtruhe ist einzuhalten.
- Fahrräder dürfen nur an dafür vorgesehenen Fahrradplätzen am Fahrradständer abgestellt werden. Dies gilt auch auf dem Parkplatz.
- Hunde sind an der Leine zu führen.
- Alle Hafennutzer verpflichten sich, diese Ordnung zu befolgen und den Anweisungen des Vorstandes oder dessen Helfern Folge zu leisten.
- Landliegeplätze
(a) Liegeplätze an Land stehen vorrangig clubeigenen Booten zur Verfügung. 12. August 2024 Seite 3 von 4 Haus und Hafenordnung der Kressbronner Segler e.V.
(b) Freie Landliegeplätze werden durch den Vorstand unter Anhörung des Beirates in der zeitlichen Reihenfolge der Antragsstellung vergeben.
(c) In Anlehnung an die Liegeplatzvergabeordnung §1 und §2 können die Vereinsmitglieder, die mindestens 1 Jahr Vollmitglied sind, einen Antrag auf einen Landliegeplatz stellen.
(d) Für Landliegeplatzinhaber gilt ebenfalls §6 der Liegeplatzvergabe Ordnung: Kündigung des Liegeplatzes durch den Verein.
(e) Es gelten die Fristen aus 16)(c) bis 16)(f)
(f) Über eine befristete Vergabe von Liegeplätzen entscheidet der Hafenmeister oder Vorstand. Die Liste der Landliegeplätze führt der Hafenmeister bzw. dessen Vertreter.
Diese Haus- und Hafenordnung wurde vom Vorstand nach Anhörung der Beiräte am 12.08.2024 beschlossen und löst alle vorherigen Haus- und Hafenordnungen ab.